Auf der Arbeit zum Joint zu greifen ist tabu – das ist ganz klar. Wer sich daran nicht hält riskiert die Kündigung, das ist auch ganz klar. In der Freizeit ist dieser Konsum aber grundsätzlich Privatsache, zumindest solange die Leistungsfähigkeit und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Dies wiederum ist individuell zu beurteilen.
Wenn du deine Freizeit also nutzt, um dich ab und zu ein wenig an Cannabis zu berauschen, solltest du wissen: Ein verdachtsunabhängiges Drogenscreening ist generell unzulässig, das heißt, dein Arbeitgeber kann dich nicht grundlos dazu auffordern, dich auf Drogen screenen zu lassen. Erhebt dein Arbeitgeber Vorwürfe gegen dich, weil er vermutet, dass du Drogen konsumierst, und dazu zählt Cannabis, solltest du zunächst Ruhe bewahren und nichts dazu sagen. Fast immer schaden den Betroffenen seine Worte mehr als seine Taten.
Wenn du allerdings zugibst, Cannabis in deiner Freizeit zu konsumieren, riskierst du deinen Job dann, wenn dein Arbeitgeber nachweisen kann, dass eine Sicherheitsgefährdung durch dich vorliegt. Für konsumierende Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen: Jede Kündigung erfordert die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts. Im Falle eines Gleisbauers, der seinen Konsum zugab, argumentierten die Richter zum Beispiel, dass seine Weiterbeschäftigung ein Sicherheitsrisiko mit sich bringe, das der Arbeitgeber nicht eingehen müsse.
In dem Fall hatten der den Gleisbauer beschäftigende Verkehrsbetrieb dem Gleisbauer wegen Cannabiskonsum gekündigt. Der Betriebsarzt hatte erhöhte Werte für Cannabis festgestellt. Der Mann gab daraufhin zu, in seiner Freizeit am Wochenende Cannabisprodukte zu konsumieren. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mann. Die Richter erklärten die Kündigung aus formalen Gründen zwar für unwirksam, weil der Betrieb die Kündigung ausgesprochen hatte, ohne den Personalrat zu beteiligen. Allerdings muss der Verkehrsbetrieb ihn trotzdem nicht weiter beschäftigen weil eine Beschäftigung wegen des Cannabiskonsums des Beschuldigten zu einem Sicherheitsrisiko führe, das der Arbeitgeber nicht eingehen müsse.
Wieder einmal mehr bestätigt sich hier: Schweigen ist Gold.